Linien- und Personenverkehr
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im nationalen und internationalen Linienverkehr ist genehmigungspflichtig. Rechtsgrundlagen sind das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Bundesgesetz und Verordnungen der Europäischen Union (EG Nr. 1071/2009 und EG Nr. 1073/2009).
Für die Bearbeitung und Entscheidung von Genehmigungsanträgen werden gemäß Paragraph 56 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostVO) vom 15. August 2001 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I, Seite 2168) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Auslagen erhoben. Die Berechnung der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem der PBefGKostVO anliegenden Gebührenverzeichnis. Auch im Falle der Ablehnung eines Antrages werden Gebühren und Auslagen erhoben.
© iStock.com/dusanpetkovic
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im nationalen und internationalen Linienverkehr ist genehmigungspflichtig. Rechtsgrundlagen sind das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Bundesgesetz und Verordnungen der Europäischen Union (EG Nr. 1071/2009 und EG Nr. 1073/2009).
Für die Bearbeitung und Entscheidung von Genehmigungsanträgen werden gemäß Paragraph 56 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostVO) vom 15. August 2001 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I, Seite 2168) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Auslagen erhoben. Die Berechnung der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem der PBefGKostVO anliegenden Gebührenverzeichnis. Auch im Falle der Ablehnung eines Antrages werden Gebühren und Auslagen erhoben.
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Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 31 - Straßenverkehrsrecht und Personenbeförderung
Blücherstraße 1 (Haus 5)
Kontakt
¹ ÖPNV = Öffentlicher Personennahverkehr
² EntflechtG = Entflechtungsgesetz
³ InvestÖPNVRL = Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs
⁴ BOKraft = Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Anträge
Öffentlicher Personennahverkehr
Nach Paragraph 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) kann der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Ersteinrichtung, für die Änderung/Erweiterung oder für den Weiterbetrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen gestellt werden.
Hinweis: Bei einfachen Fahrplanänderungen besteht nur noch eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 45 Absatz 2 Nummer 2 PBefG.
Personenfernverkehr
Nach Paragraph 42a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) kann der Antrag auf Erteilung und auf Änderung einer Genehmigung für Personenfernverkehr mit Kraftfahrzeugen gestellt werden. Es handelt sich dabei um den nationalen Fernlinienbusverkehr.
Hinweis: Bei einfachen Fahrplanänderungen besteht nur noch eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 45 Absatz 2 Nummer 2 PBefG.
Sonderformen des Linienverkehrs
Nach Paragraph 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) kann der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Ersteinrichtung, für die Änderung/Erweiterung oder für den Weiterbetrieb für eine Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen gestellt werden.
Drittstaatenverkehre
Für Drittstaaten-Linienverkehre aus der Europäischen Union ist für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ein formeller Antrag erforderlich. Dieser Antrag ist bei der für den deutschen Ausgangspunkt zuständigen Behörde zu stellen. Befindet sich der Ausgangspunkt in Mecklenburg-Vorpommern, ist der Antrag beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V zu stellen. Verkehrsunternehmen aus dem Ausland beantragen den Linienverkehr nach den dort geltenden nationalen Vorschriften bei der zuständigen Behörde ihres Heimatlandes.
Linienverkehre zwischen EU-Mitgliedsstaaten
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 kann ein Genehmigungsantrag gestellt werden für einen Linienverkehr, für eine Sonderform des Linienverkehrs, für die Erneuerung der Genehmigung für einen Verkehrsdienst oder für eine Änderung der Bedingungen für einen genehmigten Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten.
Erstattung Fahrgeldausfälle nach Sozialgesetzbuch IX
Behinderte Menschen und deren Begleitpersonen werden von Fahrgastunternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, unentgeltlich befördert. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V erstattet den Verkehrsunternehmen auf Antrag die ihnen im Nahverkehr durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Personen entstandenen Fahrgeldausfälle. Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Verkehrsunternehmens erstattet.
Bei einem von mehreren Verkehrsunternehmen gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmen (Verkehrsverbünde) für ihre Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen.
Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr
Nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wird Verkehrsunternehmen, die an Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende Zeitfahrausweise im öffentlichen Linienverkehr ausgeben, auf Antrag ein Ausgleich gewährt. Die Verkehrsunternehmen erhalten für die Verkehrstarife für Zeitfahrausweise im Schüler*innen- und Ausbildungsverkehr, die um bis zu 25 Prozent gegenüber den Zeitfahrausweisen für alle ermäßigt sind, eine Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen des Paragraphen 45a PBefG in Verbindung mit der Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr (AusglVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Verkehrsunternehmerin oder der Verkehrsunternehmer muss Genehmigungsinhaberin oder Genehmigungsinhaber beziehungsweise Betriebsführerin oder Betriebsführer auf der Linie im Öffentlichen Personennahverkehr nach Paragraph 42 PBefG oder einem Linienverkehr nach Paragraph 43 Nummer 2 PBefG sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Ertrag aus den Beförderungsentgelten der Auszubildenden zur Deckung der verkehrsspezifischen Kosten nicht ausreichend ist und die Verkehrsunternehmerin oder der Verkehrsunternehmer in einem angemessenen Zeitraum die Anpassung der Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.
Ausnahmegenehmigung/Befreiung vom Einbau eines Wegstreckenzählers
Ein Wegstreckenzähler ist grundsätzlich für alle Taxen und Mietwagen nach Paragraph 30 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft) vorgeschrieben. Gemäß Paragraph 40 BOKraft sind die Beförderungsentgelte für Mietwagen nach Anzeige dieses Wegstreckenzählers zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Führen Sie mit einem Fahrzeug nur Fahraufträge durch, für die das Beförderungsentgelt nicht nach dem Wegstreckenzähler je Kilometer, sondern zum Beispiel pauschal berechnet wird, so können nach Paragraph 43 Absatz 1 BOKraft Ausnahmen von der Pflicht zum Einbau eines Wegstreckenzählers zugelassen werden.
Die Anträge können formlos – gern per E-Mail – gestellt werden. Mit dem Antrag reichen Sie bitte eine kurze Begründung, warum die Fahraufträge nicht nach Kilometer abgerechnet werden, sowie die Zulassungsbescheinigung Teil 1 des beantragten Fahrzeuges ein.
Ausnahmegenehmigung/Befreiung vom Einbau einer Alarmanlage
Der Einbau einer Alarmanlage ist gemäß Paragraph 25 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen (BOKraft) in Fahrzeugen für den Mietwagenverkehr Pflicht und dient dem Schutz der Taxi- und Mietwagenfahrer, zum Beispiel gegen Überfälle durch Fahrgäste. Dabei macht der Gesetzgeber keine Unterschiede bei der Art der Fahrgäste, deren Alter oder der Häufigkeit der durchgeführten Fahraufträge.
Eine Ausnahmegenehmigung für den Einbau einer Alarmanlage kann gemäß Paragraph 43 Absatz 1 BOKraft erteilt werden, wenn der Einbau nicht möglich ist, was durch einen Kfz-Sachverständigen (zum Beispiel DEKRA oder TÜV) nachzuweisen ist. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller selbst.
Der Antrag kann formlos – gern per E-Mail – gestellt werden. Dem Antrag legen Sie bitte das Gutachten bei.
Tarifanträge
Tarifanträge nach Paragraph 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) können von den Verkehrsunternehmen formlos gestellt werden.
Gemeinschaftslizenz EU-Linienverkehr
Der Antrag auf Erteilung einer EU-Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 kann formlos gestellt werden. Ein Antrag kann nur von Verkehrsunternehmen gestellt werden, die im Niederlassungsstaat bereits über Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr, den Linien- oder Sonderlinienverkehr verfügen und mindestens einen Kraftomnibus besitzen.