Großraum- und Schwerverkehr
Für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten beziehungsweise die Sichtfeldeinschränkungen haben, ist eine Erlaubnis / Ausnahmegenehmigung erforderlich.
© iStock.com/Teka77
Für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten beziehungsweise die Sichtfeldeinschränkungen haben, ist eine Erlaubnis / Ausnahmegenehmigung erforderlich.
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Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 32 - Großraum- und Schwertransporte
Blücherstraße 1 (Haus 5)
Sprechzeiten
Dienstag | 09:00 - 11:30 Uhr |
Mittwoch | 13:30 - 15:30 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 11:30 Uhr |
Kontakt
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
1. formgerechter Antrag nach der Richtlinie für das Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (Entwurf RGST 2019)
- entweder mit einen kostenlosen Account und nachfolgender Antragstellung über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS)
- oder per Post beziehungsweise Fax mittels Formular.
2. gültige Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Anträgen auf Erlaubnis nach Paragraph 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beziehungsweise Paragraph 46 Absatz 1 Nummer 5 der StVO ist ein formgerechter Antrag sowie eine gültige Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Erlaubnisanträgen nach Paragraph 29 Absatz 3 der StVO.
Weitere wesentliche Antragsvoraussetzungen sind:
- Der Verkehr ist - wenigstens zum größten Teil der Strecke - nicht möglich auf der Schiene oder auf dem Wasser.
- Bei der zu befördernden Ladung handelt es sich um technisch beziehungsweise aus Festigkeitsgründen unteilbare Ladung.
- Das Zubehör zu unteilbaren Ladungen darf 10 Prozent des Gesamtgewichts der Ladung nicht überschreiten und muss in dem Transportbegleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt sein.
Kosten
Die Kosten für eine Entscheidung über eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) betragen gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand zwischen 10,00 und 1.300,00 Euro zuzüglich weiterer Auslagen.
Verfahrensablauf
Den formgerechten Antrag stellen Sie mindestens zwei Wochen vor Transportbeginn bei der zuständigen Behörde, in deren Bundesland der Transport beginnt oder die transportdurchführende Person beziehungsweise das transportdurchführende Unternehmen seinen Sitz hat. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern.
Dabei steht Ihnen die effiziente Möglichkeit der Antragstellung über das internetbasierte Online-Genehmigungsverfahren VEMAGS (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte) zur Verfügung. Sie können den Antrag aber auch per Post oder Fax stellen.
Im Zuge des Erlaubnis-/Ausnahmegenehmigungsverfahrens nach Paragraph 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und Paragraph 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird geprüft, ob das Fahrzeug beziehungsweise die Fahrzeugkombination vor Ort straßenbaulich und verkehrlich gesehen mit größeren als gesetzlich vorgeschriebenen Abmessungen, Achslasten oder Gewichten fahren kann. Im Erlaubnis-/Ausnahmegenehmigungsverfahren werden in einer Anhörung die unteren Straßenbaubehörden und Polizeidienststellen beteiligt sowie die zuständigen Straßenverkehrsbehörden, durch deren Bezirk der Fahrtweg gehen soll.
Über die Entscheidung zur beantragten Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung stellt Ihnen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern anschließend einen schriftlichen Bescheid zu.
Als Antragsteller im Online-Genehmigungsverfahren VEMAGS können Sie den Stand der Bearbeitung verfolgen und sich Ihren Bescheid selbst ausdrucken.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer Erlaubnis nach Paragraph 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Werden die Abmessungsgrenzwerte von Fahrzeugen durch die Ladung überschritten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - § 70 Ausnahmen
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung) - StVZustLVO M-V